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8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in
Verwaltungsrechtssachen betreffend), findet das gegenwärtige Gesetz mit nachstehenden Aen-
derungen Anwendung.
Dieselben unterliegen weder im Disziplinarversahren noch außerdem wider ihren Willen
der Versetzung auf eine andere Stelle.
Die Versetzung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand wider
seinen Willen tritt ein:
4) wenn dasselbe durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körper-
lichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist,
2) wenn ohne sein Verschulden Umstände gegeben sind, vermöge deren seine amtliche
Wirksamkeit in einer nicht blos vorübergehenden Weise gestört ist,
3) wenn die in Ziff. 2 erwähnten Umstände zwar nicht ohne sein Verschulden ge-
geben sind, eine Strafverfolgung aber gemäß Art. 2 ausgeschlossen ist.
In Ansehung des hiebei zu beobachtenden Verfahrens finden die Vorschriften der
Art. 72 bis 74 und des Art. 77 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das,
was dort von dem obersten Landesgerichte und dessen Mitgliedern bemerkt ist, von dem
Verwaltungsgerichtshofe und dessen Mitgliedern gilt, und an Stelle des k. Staatsministers
der Justiz der k. Staatsminister des Innern tritt.
Neunte Abtheilung.
Schluß - und Uebergangsbestimmungen.
Art. 80.
In den Fällen der Art. 103 bis 106 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Straf-
prozeßordnung richtet sich die Disziplinarbestrafung richterlicher Beamten nach den Bestimm-
ungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 81.
Die Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 106 Abs. 1 des Ausführungs-
gesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung) durch vormalige Richter wird disziplinär mit einer
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark geahndet.