Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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sodann die Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge der bezeichneten Lehrer-Kategorie zu Gunsten 
des benannten Unterstützungsvereins Verzicht leistet, gerne Unsere Genehmigung ertheilen, 
betalten Wir Uns die Bestimmung des Zeitpunktes vor, in welchem dieser Beschluß in 
Wirksamkeit zu treten hat. 
5. Der Landrath hat beschlossen, daß das für einen Zögling des Studienseminars 
Anmberg bestimmte Kreisstipendium im Betrage von 180 JTM beim Mangel eines gualificir- 
ten Bewerbers aus dem genannten Institute einem vormaligen Zöglinge eines anderen 
Studienseminars des Kreises, welcher im Uebrigen die Voraussetzungen für den Genuß 
jenes Stipen diums erfüllt hat, zugewendet werde. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. 
6. Dem Beschlusse des Landrathes hinsichtlich der Gewährung eines einmaligen 
Sustentationsbeitrages aus den Erübrigungen der Realschule zu Weiden im IV. Quartale 
de Jahres 1880 an den vormaligen Lehramtsverweser an dieser Realschule, H. Schön- 
tag, und an den vormaligen Assistenten dieser Anstalt, J. Reidelbach, ertheilen Wir 
UGusere Genehmigung. 
7. Dem Beschlusse des Landrathes wegen Errichtung eines zweiten Freiplatzes im 
Central-Blinden--Institute zu München ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
8. Den vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirren- 
Anstalt Karthaus-Prüll, dann der Kreisrettungsanstalt Burglengenfeld gefaßten Beschlüssen 
ertheilen Wir gleichfalls Unsere Allerhöchste Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir dem- 
selben Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner umsichtigen Förderung der Kreisinteressen 
und zugleich die erneuerte Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade aus. 
München, den 14. März 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Tutz. v. Pfeufer. v. Riedel. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath v. Kopp. 
37°
	        
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