Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Provinz Schleswig-Holstein. 
6. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel.)) 
Provinz Hannover. 
. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.“) 
Provinz Westfalen. 
#8. Die Gewerbeschule zu Bochum.ö) 
1) Diese Anstalt darf nur denjenigen jungen Leulen 
Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten- 
Eintrittsprüfung bestanden haben. Bei letzterer bildet 
das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 
Rheinprovinz. 
19. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.0) 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz-) 
!) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler 
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von 
einem Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schluß- 
prüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1¼/jähri- 
gen) und zweiten (1 jährigen) Kurfus der Anstalt durch- 
  
  
  
  
gemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet 
haben. 
Bekauntmachung. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, 
welchen provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse 
nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche 
auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines 
Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 23. März 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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