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stellenden Schulverweser, dann für Aufstellung von Hilfslehrern bei vorübergehender Er-
krankung von Schullehrern haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt; Wir ver-
weisen deßhalb auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten vom 4. Januar l. Js. Nr. 16214.
4. Den Landrathsbeschlüssen, wonach dem Baufond für die Kreis-Taubstummenanstalt
in Augsburg ein Kreisfonds-Zuschuß von 2000 J„ zugewendet und zugleich bestimmt
wurde, daß diesem Baufond der Restbestand des kreisgemeindlichen Antheiles an dem Bau-
fond für Erweiterung der Gebäude der Kreis-Real= und Industrieschule Augsburg zugewiesen
werden solle, ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
Gleichzeitig beauftragen Wir Unsere Kreisregierung, der Bitte des Landrathes
entsprechend, ein Detailprojekt nebst Kostenanschlag über die zweckmäßigste und sparsamste
Ausführung der im Interesse der Kreis-Taubstummenanstalt in Augsburg nothwendigen
banlichen Aenderungen des dermaligen Anstaltsanwesens entwerfen zu lassen und dasselbe dem
ständigen Landrathsausschusse zur Vorberathung und weiteren Antragstellung in der nächsten
Landrathsversammlung mitzutheilen.
5. Der Landrath hat die Bitte gestellt, es möchte eine gleiche Bestimmung, wie solche
für die isolirten Lateinschulen von geringerer Schülerzahl im letzten Satze des S. 48 der
Schulordnung für die Studienanstalten vom 20. August 1874 gegeben ist, auch für die
sämmtlichen Realschulen des Regierungsbezirkes mit Ausnahme der Kreisrealschule in
Augsburg getroffen werden.
Wir vermögen dieser Bitte keine weitere Folge zu geben, da dieselbe eine Abänderung
der erst vor Kurzem erlassenen Schulordnung für die Realschulen im Königreiche Bayern
erfordern würde, zu einer solchen Abänderung aber dermalen kein zureichender Anlaß gegeben
escheint.
6. Dem Beschlusse des Landrathes hinsichtlich der Uebernahme der Hälfte der Kosten
für die Ausführung von Pflasterungsarbeiten in den Hofräumen des Kreis-Realschulgebäudes
zu Augsburg auf Kreisfonds und bezüglich der Deckung und Verrechnung dieser Kostenhälfte
im Betrage von 1000 JX ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
7. Gerne genehmigen Wir ferner den Beschluß des Landrathes, wonach dem Fischerei-
vereine für Schwaben und Neuburg zur Förderung seiner gemeinnützigen Bestrebungen ein
Kreisfondszuschuß von 600 -JX gegen Verwendungsnachweis bewilligt worden ist.
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