Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 26 h. 
(1) Verweigert ein Mitglied der Pensionskasse die erforderliche Zustimmung 
zur Übernahme der Versicherung durch die Pensionskasse (Art. 26 b) oder zu seiner 
Vertretung durch den Verwaltungsrat der Kasse (Art. 269), so kann der Ruhegehalt 
um denjenigen Betrag der Invalidenrente gekürzt werden, um den auf der Grund- 
lage der Beiträge, die von der Pensionskasse nach Art. 26 b und Art. 26 getragen 
worden sind oder im Falle der Versicherung des Kassenmitglieds durch die Pensions- 
kasse zu tragen gewesen wären, der Ruhegehalt bei einer gleichzeitig mit der Zuruhe- 
setzung eingetretenen Invalidität nach Art. 26 d zu kürzen gewesen wäre. Dem 
Kassenmitglied muß aber aus Mitteln der Pensionskasse und kraft der von ihr ge- 
tragenen Versicherung aus den Mitteln der Versicherungsanstalt zusammen ein 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse verbleiben. 
(2) Die Pensionen der Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds werden unter 
den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nur aus demjenigen Ruhegehalts- 
betrag berechnet, auf den der Verstorbene selbst noch Anspruch gehabt hat. 
G) Stimmen Hinterbliebene eines Kassenmitglieds, die sowohl Anspruch auf 
Pensionen als auch kraft der von der Pensionskasse getragenen Versicherung An- 
wartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge haben, ihrer Vertretung durch den Ver- 
waltungsrat der Pensionskasse (Art. 26 8) nicht zu, so ist die Kürzung des ihnen zu- 
stehenden Sterbenachgehalts sowie ihrer Pensionen um den Betrag der Hinter- 
bliebenenbezüge zulässig, um den ihre Ansprüche an die Pensionskasse — und 
zwar der Witwe unter der Annahme des Eintritts ihrer Invalidität zur Zeit des 
Todes des Ernährers — nach Art. 26e zu kürzen wären. 
() Eine Kürzung des Sterbenachgehalts und der Pensionen darf nur soweit 
eintreten, daß den Hinterbliebenen aus den Mitteln der Pensionskasse und kraft 
der von dieser getragenen Versicherung aus den Mitteln der Versicherungsanstalt 
zusammen Bezüge in der Höhe einer Witwenrente oder von Waisenrenten im Min- 
destbetrage der Sätze der ersten Lohnklasse verbleiben.
	        
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