Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

„#N 30. 435 
Hierauf erwidern Wir, daß diesem Gegenstande schon bisher in den beiden bezeichneten Richt- 
ungen von Seite Unserer Staatsregierung die gebührende Aufmerksamkeit zugewendet worden ist, 
ud verweisen Wir insbesondere auf die mit Zustimmung und zum Theil auf Antrag Unserer 
Staatsregierung zur Beschränkung des Geschäftsbetriebes der Pfandleiher und Rückkaufshändler und 
gegen den Wucher überhaupt durch die Reichsgesetze vom 23. Juli 1879 und vom 24. Mai 1880, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung und den Wucher betreffend, ergangenen 
Auordnungen. 
§. 36. 
Die Revifion der allgemeinen Banordnung vom 30. August 1877 betreffend. 
Nachdem den von beiden Kammern an Uns gebrachten Bitten: 
wanzuordnen, daß unter theilweiser Abänderung der Bestimmung des §. 39 der allge- 
meinen Bauordnung vom 30. August 1877 im Falle der theilweisen Erneuerung einer 
Bedachung — abgesehen von den Bestimmungen in §.77 Abs. 2 — nur dann die Ver- 
wendung feuersicheren Materiales geboten sei, wenn die sonstigen baulichen Zustände 
des in Frage stehenden Gebäudes dieß gestatten“, 
ferner 
„anzuordnen, daß dem §. 77 der allgemeinen Bauordnung ein neuer dritter Absatz 
folgenden Inhaltes angefügt werde: 
„„ Unter Hochgebirge werden beim Vollzuge vorstehender Bestimmungen alle 
Gegenden der Alpen und Voralpen verstanden, bei denen die Höhenlage und klima- 
tischen Verhältnisse in ähnlicher Weise wie in den übrigen in Absatz 1 bemerkten 
Gegenden des Landes gestaltet sind,“ 
bereis durch die mit Unserer Genehmigung erlassenen Bekanntmachungen Unseres Staats- 
ministeriums des Innern vom 21. Nai 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 29 S. 305) und 
vom 4. Januar 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 2 S. 5) entsprochen worden ist, wurde durch 
Grsammtbeschluß beider Kammern an Uns die weitere Bitte gebracht: 
„anzuordnen, daß die Verordnung vom 30. August 1877, die allgemeine Bauordnung 
betreffend, einer eingehenden Revision, und hiebei namentlich die §§. 1, 7, 15, 32, 36, 
37, 44, 61 (beziehungsweise 34) 62, 72, 77, 79 und 83 einer Abänderung unterstellt 
werden“. 
71°
	        
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