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Hierauf erwidern Wir, daß diesem Gegenstande schon bisher in den beiden bezeichneten Richt-
ungen von Seite Unserer Staatsregierung die gebührende Aufmerksamkeit zugewendet worden ist,
ud verweisen Wir insbesondere auf die mit Zustimmung und zum Theil auf Antrag Unserer
Staatsregierung zur Beschränkung des Geschäftsbetriebes der Pfandleiher und Rückkaufshändler und
gegen den Wucher überhaupt durch die Reichsgesetze vom 23. Juli 1879 und vom 24. Mai 1880,
die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung und den Wucher betreffend, ergangenen
Auordnungen.
§. 36.
Die Revifion der allgemeinen Banordnung vom 30. August 1877 betreffend.
Nachdem den von beiden Kammern an Uns gebrachten Bitten:
wanzuordnen, daß unter theilweiser Abänderung der Bestimmung des §. 39 der allge-
meinen Bauordnung vom 30. August 1877 im Falle der theilweisen Erneuerung einer
Bedachung — abgesehen von den Bestimmungen in §.77 Abs. 2 — nur dann die Ver-
wendung feuersicheren Materiales geboten sei, wenn die sonstigen baulichen Zustände
des in Frage stehenden Gebäudes dieß gestatten“,
ferner
„anzuordnen, daß dem §. 77 der allgemeinen Bauordnung ein neuer dritter Absatz
folgenden Inhaltes angefügt werde:
„„ Unter Hochgebirge werden beim Vollzuge vorstehender Bestimmungen alle
Gegenden der Alpen und Voralpen verstanden, bei denen die Höhenlage und klima-
tischen Verhältnisse in ähnlicher Weise wie in den übrigen in Absatz 1 bemerkten
Gegenden des Landes gestaltet sind,“
bereis durch die mit Unserer Genehmigung erlassenen Bekanntmachungen Unseres Staats-
ministeriums des Innern vom 21. Nai 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 29 S. 305) und
vom 4. Januar 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 2 S. 5) entsprochen worden ist, wurde durch
Grsammtbeschluß beider Kammern an Uns die weitere Bitte gebracht:
„anzuordnen, daß die Verordnung vom 30. August 1877, die allgemeine Bauordnung
betreffend, einer eingehenden Revision, und hiebei namentlich die §§. 1, 7, 15, 32, 36,
37, 44, 61 (beziehungsweise 34) 62, 72, 77, 79 und 83 einer Abänderung unterstellt
werden“.
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