Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 31. 461 
Art. 43. 
Dem Steuerausschusse werden außerdem die vom Rentamte gemäß Art. 29 vollzogenen 
Einsteuerungen zur Kenntnißnahme und Erinnerung mitgetheilt. 
Ergibt sich gegen derartige Einsteuerungen eine Erinnerung, so hat der Ausschuß die 
Feststllung des Einkommens nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen. 
Art. 44. 
Nach Vollzug des Einsteuerungsgeschäftes werden die Steuerschuldigkeiten vom Rent- 
mmte berechnet und in eine besondere, für den Eintrag der vom Ausschusse festgesetzten 
Eimkommensbeträge bestimmte Steuerliste eingestellt. 
Dieselbe wird hierauf nach vorgängiger Bekanntmachung während vier Wochen täglich 
in jeder Gemeinde den betheiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage zur Ein- 
siht gestellt. « 
Für die Auflegung dieser Listen ist vom Rentamte außerhalb des Amtssitzes die 
Thätigkeit der Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. 
III. Nechtemittel. 
Art. 45. 
Gegen die Beschlüsse des Steuerausschusses ist Berufung zulässig. 
Die Befugniß zur Ergreifung der Berufung steht sowohl dem Vertreter des Aerars 
(Ar. 37) als dem Steuerpflichtigen zu. 
Die Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Entrichtung 
der Steuer. 
Art. 46. 
Die Berufungen sind bei Strafe des Ausschlusses binnen einer unerstrecklichen Frist 
von vier Wochen, welche mit dem Tage der Auflegung der Steuerlisten (Art. 44 Abs. 2) 
zu laufen beginnt, einzulegen und von dem Steuerpflichtigen beim Rentamte schriftlich 
einzureichen oder zu Protokoll zu geben. 
In den Berufungen der Steuerpflichtigen sind bei Vermeidung des Ausschlusses und
	        
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