Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 31. 465 
und zu diesem Zwecke von der in Art. 52 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugniß Gebrauch 
zu machen. 
Art. 55. 
Hinsichtlich der Berathung und Beschlußfassung der Berufungskommission kommen die 
Bestimmungen in Art. 36 entsprechend zur Anwendung. 
Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen 
nicht zu. 
Jedem Mitgliede der Berufungskommission ist vor Beginn seiner Funktion durch den 
Vorsitzenden der in Art. 40 festgesetzte Eid abzunehmen. 
Soferne die Berufung nicht einfach abgewiesen wird, hat die Berufungskommission 
die Höhe des steuerbaren Einkommens in der Entscheidung festzusetzen. 
Die Bescheide der Berufungskommission sind den betheiligten Steuerpflichtigen durch 
Verittelung der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich zu eröffnen. 
Dieselben sind mit Entscheidungsgründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im 
Kostenpunkte enthalten. 
Art. 56. 
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen findet ein weiteres Rechtsmittel 
nicht statt. 
Art. 57. 
Die Regierung, Kammer der Finanzen, ist befugt, Irrungen in der vom Rentamte 
vorgenommenen Steuerberechnung von Amtswegen oder auf Anrufen der Betheiligten zu 
berichtigen. 
Ferner bleibt dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, soferne eine unrich- 
tige Gesetzesanwendung zum Nachtheile des Steuerpflichtigen vorliegt, von der Einhebung 
der Steuer ganz oder theilweise Umgang zu nehmen. 
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