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und zu diesem Zwecke von der in Art. 52 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugniß Gebrauch
zu machen.
Art. 55.
Hinsichtlich der Berathung und Beschlußfassung der Berufungskommission kommen die
Bestimmungen in Art. 36 entsprechend zur Anwendung.
Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen
nicht zu.
Jedem Mitgliede der Berufungskommission ist vor Beginn seiner Funktion durch den
Vorsitzenden der in Art. 40 festgesetzte Eid abzunehmen.
Soferne die Berufung nicht einfach abgewiesen wird, hat die Berufungskommission
die Höhe des steuerbaren Einkommens in der Entscheidung festzusetzen.
Die Bescheide der Berufungskommission sind den betheiligten Steuerpflichtigen durch
Verittelung der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich zu eröffnen.
Dieselben sind mit Entscheidungsgründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im
Kostenpunkte enthalten.
Art. 56.
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen findet ein weiteres Rechtsmittel
nicht statt.
Art. 57.
Die Regierung, Kammer der Finanzen, ist befugt, Irrungen in der vom Rentamte
vorgenommenen Steuerberechnung von Amtswegen oder auf Anrufen der Betheiligten zu
berichtigen.
Ferner bleibt dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, soferne eine unrich-
tige Gesetzesanwendung zum Nachtheile des Steuerpflichtigen vorliegt, von der Einhebung
der Steuer ganz oder theilweise Umgang zu nehmen.
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