Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 3. 
Die Grundlage der Einsteuerung bildet der Jahresbetrag der sämmtlichen Kapital- 
runten des Pflichtigen nach dem Stande derselben zur Zeit der Einschätzung. 
Kapitalrenten, welche jährlichen Schwankungen unterliegen, sind der Besteuerung nach 
den Durchschnitte der letzten zwei der Einschätzung vorausgegangenen Jahre zu unterwerfen. 
Wenn Kapitalrenten noch nicht solange bestehen, so ist der Jahresbetrag nach dem 
Duchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes in Anschlag zu bringen. 
Als Zinsen von Kapitalanlagen der unter Art. 1 lit. o angegebenen Art sind, inso- 
weit nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar gemacht werden kann, drei vom Hundert 
nde Nennwerthes der Kapitalforderung zu berechnen. 
Art. 4. 
Ausgenommen von der Kapitalrentensteuer sind: 
1) der Staat; 
2) die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ferner die 
Familienglieder, das Geschäftspersonal und die dem bayerischen Staatsverbande 
nicht angehörigen Bediensteten dieser Personen, in gleicher Weise die Konsuln 
auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder durch 
Anordnungen der Staatsregierung begründet ist; 
3) Anstalten und Stiftungen für Wohlthätigkeit oder Unterricht; 4% 
4) die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs= und Sparkassen, dann Kirchen- 
und Kultusstiftungen, soferne diese Stiftungen durch Entrichtung der Steuer 
außer Stand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, worüber im 
Zweifel nach Einvernehmen der kirchlichen Oberbehörden die einschlägige Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, in kollegialer Berathung ohne Zulassung einer 
Berufung zu entscheiden hat; 
5) die zum Stammvermögen einer geistlichen Pfründe gehörigen Kapitalien; 
6) Anstalten, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche fremdes Kapital in Er- 
werbsgesellschaften verwalten, insoweit die hieraus fließende Rente an die Theil- 
nehmer verabfolgt und daher von diesen versteuert wird; 
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