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Art. 3.
Die Grundlage der Einsteuerung bildet der Jahresbetrag der sämmtlichen Kapital-
runten des Pflichtigen nach dem Stande derselben zur Zeit der Einschätzung.
Kapitalrenten, welche jährlichen Schwankungen unterliegen, sind der Besteuerung nach
den Durchschnitte der letzten zwei der Einschätzung vorausgegangenen Jahre zu unterwerfen.
Wenn Kapitalrenten noch nicht solange bestehen, so ist der Jahresbetrag nach dem
Duchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes in Anschlag zu bringen.
Als Zinsen von Kapitalanlagen der unter Art. 1 lit. o angegebenen Art sind, inso-
weit nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar gemacht werden kann, drei vom Hundert
nde Nennwerthes der Kapitalforderung zu berechnen.
Art. 4.
Ausgenommen von der Kapitalrentensteuer sind:
1) der Staat;
2) die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ferner die
Familienglieder, das Geschäftspersonal und die dem bayerischen Staatsverbande
nicht angehörigen Bediensteten dieser Personen, in gleicher Weise die Konsuln
auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder durch
Anordnungen der Staatsregierung begründet ist;
3) Anstalten und Stiftungen für Wohlthätigkeit oder Unterricht; 4%
4) die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs= und Sparkassen, dann Kirchen-
und Kultusstiftungen, soferne diese Stiftungen durch Entrichtung der Steuer
außer Stand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, worüber im
Zweifel nach Einvernehmen der kirchlichen Oberbehörden die einschlägige Kreis-
regierung, Kammer des Innern, in kollegialer Berathung ohne Zulassung einer
Berufung zu entscheiden hat;
5) die zum Stammvermögen einer geistlichen Pfründe gehörigen Kapitalien;
6) Anstalten, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche fremdes Kapital in Er-
werbsgesellschaften verwalten, insoweit die hieraus fließende Rente an die Theil-
nehmer verabfolgt und daher von diesen versteuert wird;
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