Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Ki. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an 
ezelegenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zer- 
stueiden unbrauchbar gemacht ist. 
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver 
an einer mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe 
zvrorboten. 
g. 41. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche 
#abächtigen Pferde anzuordnen (P. 42 des Gesetzes): 
1. 
— 
wenn von dem beaniteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird. Der beamtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der 
Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung durch rotzkranke Pferde 
nachweislich ausgesetzt gewesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, 
harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, verdächtige 
Lymphgefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, ver- 
dächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, 
ob zwei oder mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden 
sind oder neben einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen 
Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenom- 
men wird. « 
wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; 
l wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte 
Unterdrückuug der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
S. 42. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre 
U#tung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von 
c. Der Seuche 
verdächtige 
Pferde.
	        
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