Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekanntmachung, die Gebühren von Versicherungsverträgen betreffend. 
Königl. Staatsministerium der Xinanzen. 
Im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium des Innern wird unter Bezug- 
nahme auf §. 5 der Bekanntmachung vom 25. September 1879 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 1265) zur geeigneten Nachachtung bekannt gegeben, daß den Versicherungsanstalten 
die dort angeordnete Vorlage von summarischen Jahres-Uebersichten über die ab- 
geschlossenen und beziehungsweise in Kraft gewesenen Versicherungsverträge im Interesse 
der Geschäftserleichterung dieser Anstalten bis auf Weiteres erlassen werde. 
Bezüglich der periodischen Kontrole der Richtigkeit der quartalweise erfolgten Ab- 
lieferungen wird auf F. 9 der obigen Bekanntmachung verwiesen. 
München, den 28. Mai 1881. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Luber. 
  
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme fremder Decorationen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
29. April ds. Is. dem Vorsitzenden im Mi- 
nisterrathe, Staatsminister des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, Dr. Jo- 
hann von Lutz, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige 
von Preußen verliehenen Großkreuzes des 
k. preußischen rothen Adlerordens, und 
unter'm 17. Mai ds. Is. dem k. Legations- 
secretär Kurt Freiherrn von der Pfordten 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und Könige von Preußen verliehenen 
k. preußischen Kronenordens III. Classe zu 
ertheilen. 
 
	        
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