7.
#der außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen
8ür Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige
Ud#g derselben anordnen (F. 25 des Gesetzes).
*
Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pfer-
den gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche
Berährung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen
kesen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Zdiese Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
S. 47.
Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde min-
kesens alle 14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen za lassen.
g. 48.
Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Ver-
treter ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im
Kehlgange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug
eine Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort von den übrigen
Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu halten.
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung
des Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.
g. 49.
So lange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen
Untersuchung frei von rotzverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden,
it der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feld-
nark zu gestatten.
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Er-
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„d. Der An-
steckung ver-
dächtige Pferde.