Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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laubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in 
andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, 
Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt werden. 
S. 50. 
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate 
festzusetzen. · 
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der 
Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen 
Polizeibezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung 
der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
S. 51. 
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beob- 
achtung gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden 
Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen. 
§S. 52. 
Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (§. 46) 
oder Stallsperre (§. 51) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des 
Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes 
durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen 
Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
g. 53. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung 
verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und 
nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der 
Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
	        
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