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laubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in
andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen,
Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt werden.
S. 50.
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate
festzusetzen. ·
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der
Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden.
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen
Polizeibezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung
der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.
S. 51.
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beob-
achtung gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden
Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen.
§S. 52.
Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (§. 46)
oder Stallsperre (§. 51) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des
Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes
durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen
Anordnungen sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.
g. 53.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung
verdächtig sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und
nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der
Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.