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g. 62.
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im
vollkommen trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden,
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte
nicht entfernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Sueuchenstalle
gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche
von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten
werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des
Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für
einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen erfolgen.
g. 63
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des
Seuchengehöfts durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten.
4.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere
Verbreitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferde-
märkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ort-
schaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten.
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen
Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren
und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem
Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen
darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn
gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nachweis erbracht
wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird
die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen andern Polizeibezirk