Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 62. 
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im 
vollkommen trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, 
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als 
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte 
nicht entfernt werden. 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Sueuchenstalle 
gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche 
von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten 
werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des 
Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für 
einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen erfolgen. 
g. 63 
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des 
Seuchengehöfts durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten. 
4. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere 
Verbreitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferde- 
märkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ort- 
schaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen 
Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren 
und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem 
Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen 
darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn 
gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nachweis erbracht 
wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird 
die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen andern Polizeibezirk
	        
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