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atheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß
Ksetzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von
Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus
den Seuchenställen (H. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdäch-
tiger Thiere, sowie die Beuutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feld-
abbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um
eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten
Duschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln
mzubringen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren
zesclossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des
Orts oder der Feldmark zu beschränken (F. 22 des Gesetzes).
g. 66.
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weide-
fläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wieder-
känern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die In-
schrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist
zu gestatten.
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren
Berpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Auf-
stallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen
transportirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien
Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt
werden.
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