Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 7. 
atheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß 
Ksetzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von 
Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus 
den Seuchenställen (H. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdäch- 
tiger Thiere, sowie die Beuutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feld- 
abbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um 
eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten 
Duschaften zu verhindern. 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln 
mzubringen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren 
zesclossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des 
Orts oder der Feldmark zu beschränken (F. 22 des Gesetzes). 
g. 66. 
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches 
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weide- 
fläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wieder- 
känern und Schweinen abzusperren. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die In- 
schrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen. 
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist 
zu gestatten. 
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren 
Berpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Auf- 
stallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen 
transportirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien 
Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt 
werden. 
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