Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) daß der Disziplinarhof 
à) als Oblaten= oder Lacksiegel 
das Rundsiegel (mit Schildhaltern) der Klasse II, 
b) als Schwarzdrucksiegel 
das ovale Siegel (mit Schildhaltern) der Klasse VII 
mit der Umschrift: 
„fl. B. Disziplinarhof"“, 
die Disziplinarkammern das gleiche Dienstsiegel mit der Umschrift: 
„fl. B. Disziplinarkammer“ 
„N.“ (München u. s. w.) 
erhalten, endlich 
3) daß die Entscheidungen der vorerwähnten Disziplinargerichte unter der Formel: 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“ 
zu erlassen seien. 
Auf Grund dieser Allerhöchsten Entschließung hat der Vorstand des k. Hauptmünz- 
amtes den Auftrag erhalten, von den hienach für die Disziplinargerichte erforderlichen 
Dienstsiegeln je ein Exemplar sofort anzufertigen und dem Präsidenten des betreffenden 
Gerichtes zu übermitteln. 
München, den 2. Juni 1881. 
Dr. v. Fänstle. v. Dillis, Staatsrath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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