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Bekanntmachung, den Vollzug des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte betreffend.
Aql. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Zum Vollzuge des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte vom 26. März l. Is.
werden folgende Vorschriften erlassen:
S. 1.
Die in Art. 4 Abs. 2 des Disziplinargesetzes vorgeschriebene Mittheilung an die
Disziplinarkammer erfolgt durch die unmittelbar vorgesetzte Behörde, welcher das Recht
der Dienstaufsicht zusteht. (Art. 69 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetze und unten F. 13.)
Erlangt eine höhere Dienstaufsichtsbehörde Kenntniß von der Verübung eines der
Disziplinarkammer noch nicht angezeigten Dienstvergehens, so läßt diese Behörde selbst die
erforderliche Mittheilung an die Disziplinarkammer gelangen.
In den Fällen des Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Disziplinargesetzes hat die vorbezeichnete
Mittheilung an die Disziplinarkammer des letzten dienstlichen Wohnsitzes des betreffenden
Rihterbeamten und zwar durch den Vorstand der Distriktspolizeibehörde seines Aufenthalts-
"oder Wohnertes zu geschehen.
S. 2.
Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 des Disziplinargesetzes sind, soferne eine nach Art. 4
jenes Gesetzes erfolgte Ermahnung fruchtlos war, der Disziplinarkammer ungesäumt bekannt
zu geben. Die Bekanntgabe geschieht nach Maßgabe der in F. 1 Abs. 1 und 2 gegen-
wärtiger Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen. Gleichzeitig ist dem k. Staatsmini-
sterium der Justiz Anzeige zu erstatten. Letzteres ist auch sofort zu verständigen, wenn die
Erheilung der in K. 4 des Disziplinargesetzes vorgeschriebenen Ermahnung nicht aus-
führbar ist.
Hat die Disziplinarkammer gemäß Art. 57 Abs. 1 des Disziplinargesetzes die Ein-
ziehung des Diensteinkommens beschlossen, so setzt der Präsident derselben die Finanzstelle,
bei welcher der betreffende Richter seinen Dienstgehalt ausbezahlt erhält, hievon in Kenntniß.
Meiche Mittheilung hat zu geschehen:
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