Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 36. 615 
Bekanntmachung, den Vollzug des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte betreffend. 
Aql. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Zum Vollzuge des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte vom 26. März l. Is. 
werden folgende Vorschriften erlassen: 
S. 1. 
Die in Art. 4 Abs. 2 des Disziplinargesetzes vorgeschriebene Mittheilung an die 
Disziplinarkammer erfolgt durch die unmittelbar vorgesetzte Behörde, welcher das Recht 
der Dienstaufsicht zusteht. (Art. 69 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetze und unten F. 13.) 
Erlangt eine höhere Dienstaufsichtsbehörde Kenntniß von der Verübung eines der 
Disziplinarkammer noch nicht angezeigten Dienstvergehens, so läßt diese Behörde selbst die 
erforderliche Mittheilung an die Disziplinarkammer gelangen. 
In den Fällen des Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Disziplinargesetzes hat die vorbezeichnete 
Mittheilung an die Disziplinarkammer des letzten dienstlichen Wohnsitzes des betreffenden 
Rihterbeamten und zwar durch den Vorstand der Distriktspolizeibehörde seines Aufenthalts- 
"oder Wohnertes zu geschehen. 
S. 2. 
Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 des Disziplinargesetzes sind, soferne eine nach Art. 4 
jenes Gesetzes erfolgte Ermahnung fruchtlos war, der Disziplinarkammer ungesäumt bekannt 
zu geben. Die Bekanntgabe geschieht nach Maßgabe der in F. 1 Abs. 1 und 2 gegen- 
wärtiger Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen. Gleichzeitig ist dem k. Staatsmini- 
sterium der Justiz Anzeige zu erstatten. Letzteres ist auch sofort zu verständigen, wenn die 
Erheilung der in K. 4 des Disziplinargesetzes vorgeschriebenen Ermahnung nicht aus- 
führbar ist. 
Hat die Disziplinarkammer gemäß Art. 57 Abs. 1 des Disziplinargesetzes die Ein- 
ziehung des Diensteinkommens beschlossen, so setzt der Präsident derselben die Finanzstelle, 
bei welcher der betreffende Richter seinen Dienstgehalt ausbezahlt erhält, hievon in Kenntniß. 
Meiche Mittheilung hat zu geschehen: 
96“
	        
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