658
„b) da wo in wirklichen Miethbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätz-
ung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße,
welche sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten
Plätze nach Maßgabe der Vorschriften unter S. 6 berechnet.“
* Art. 2.
Ann Stelle der §#. 5, 6, 7 und 8 des Haussteuergesetzes treten folgende Be-
stimmungen:
G. 5.
Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden sowohl nach lit. a
als nach lit. b des §. 4 wird auf fünfzehn Mark festgesetzt.
Für den unter lit. b des F. 4 erwähnten Fall werden als Mini-
mum der überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als
Maximum derselben fünfundzwanzig Aren (O,o# und beziehungsweise 0,# ha)
bestimmt.
g. 6.
Der jährliche wirkliche oder geschätzte Miethertrag der zur Kategorie lit. a
zes §. 4 gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchtheil ausgedrückt und
bildet die Haussteuer-Verhältnißzahl.
Bei den Gebäuden unter lit. b des §F. 4 ist das Produkt aus dem in
Aren ohne Bruchtheil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und
Bodens sowie der Hofräume und einem Ertragsanschlage von fünf Mark vom
Ar die Verhältnißzahl für die Haussteuer.
G. 7.
Wie viel Pfennig oder Bruchtheile von Pfennigen für jede Mark der
Haussteuer-Verhältnißzahl (F. 6) als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch
das jedesmalige Finanzgesetz festgesetzt.