d. Desinfektion.
Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung
derselben anordnen (K. 25 des Gesetzes).
G. 88.
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der
Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche
des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes
zu schlachten und abzuhäuten.
G. 89.
Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere
müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben
werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem
betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden.
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte
oder dem Schlachthause (F. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande
ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine
Gerberei erfolgt. 1
g. 90.
Die Desinfektion der Stallungen und Reäumlichkeiten, in welchen
lungenseuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stall-
geräthschaften, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter
polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion
schon vor Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne
nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Des-
infektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier-
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.