Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

d. Desinfektion. 
Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung 
derselben anordnen (K. 25 des Gesetzes). 
G. 88. 
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der 
Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche 
des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes 
zu schlachten und abzuhäuten. 
G. 89. 
Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere 
müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben 
werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem 
betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden. 
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte 
oder dem Schlachthause (F. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande 
ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine 
Gerberei erfolgt. 1 
g. 90. 
Die Desinfektion der Stallungen und Reäumlichkeiten, in welchen 
lungenseuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stall- 
geräthschaften, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion 
schon vor Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche 
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne 
nicht zu benutzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Des- 
infektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier- 
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
	        
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