Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Geschäfte der Bonitirung (Musteraufstellung) werden durch k. Kommissäre geleitet, 
welchen Geometer zugetheilt und untergeordnet werden. 
G. 4. 
Den Verhandlungen über Ausmittelung und Bonitirung der Mustergründe muß der 
Vorstand der betreffenden Distriktspolizeibehörde in Person beiwohnen, oder sich hiebei 
durch eine delegirte amtliche Person vertreten lassen. 
K. 43. 
Ueber die Angaben der Eigenthümer und Schätzer bei der Musteraufstellung müssen 
vollständige Protokolle abgehalten werden, auf deren Grund ausführliche Musterbeschreibungen 
ungefertiget, und diese abschriftlich bei den Distrikts-Polizeibehörden und den Steuer- 
gemeinden hinterlegt werden. " 
Die Original-Verhandlungen und Musterbeschreibungen, von dem Kommissär, dem 
Obertaxator, sämmtlichen Taxatoren und dem Geometer unterfertigt, deren Unterschrift die 
Distriktspolizeibehörde beglaubigt, werden zu den Akten gelegt. 
G. 44. 
Die Klassifikation geschieht unter Leitung des Obertaxators und beginnt bei den 
Gränzmusterplätzen des Bezirkes unter Zuziehung der Schätzer des angränzenden Bezirkes. 
Esz entscheidet hiebei die Mehrheit der Stimmen der Taxatoren. Im Falle bei den 
Aussprüchen der Schätzungs-Gremien Stimmengleichheit oder Disparität eintritt, wird zur 
Erzielung eines Majoritätsspruches einer der Ersatzmänner in das Gremium berufen. In 
der Flur, wo ein Taxator begütert ist, hat derselbe nur eine berathende Stimme. Die 
Klassifikation kann unter Vertheilung der Taxatoren in kleinere Gremien (Sektionen) ge- 
schehen, welche der Obertaxator ab= und zugehend leitet; hiebei müssen jedoch die Gränz- 
plätze der Sektionsbezirke durch die Schätzer beider Sektionen, und wo sie zugleich Gränz- 
plätze der Bonitirungsbezirke sind, durch Zusammentritt der Schätzer der betreffenden Bezirke 
tarirt werden. . 
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