Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 83. 
Auf den Steinplatten, worauf die Katasterpläne lithographirt sind, sollen für alle 
Zukunft die sich ergebenden Figuren-Aenderungen der Vermessungs-Objekte nachgetragen, 
und hiedurch die lithographirten Steuerpläne stets der Gegenwart treu erhalten werden. 
Diese Steine bleiben sämmtlich im Centralpunkte der Monarchie und werden dort 
durch fortgeführte Gravirung evident erhalten. 
VI. Capitel. 
Von der Stener-Verhältnißzahl und Guotisation. 
G. 84. 
Die definitive Steuer-Verhältnißzahl ist bei Grundstücken das Produkt aus ihrer 
Fläche in ihre Bonitätsklasse. 
Die Steuerverhältniß -Zahl stellt demnach den jährlichen Ertrag in Achtel-Schäffeln 
(27,##% Liter) Korn oder Gulden (15|, Mark) dar. Ihre Einheit repräsentirt eine 
Produktionsfähigkeit von 1/8 Schäffel Korn oder einen mitteljährigen Ertrag eines Kataster- 
Guldens. 
VII. Capitel. 
Von den Reklamationen. 
. 85. 
Reklamationen sind gestattet: 
a) gegen eine fehlerhafte Flächenbestimmung; 
b) gegen die unrichtige Klassifikation einzelner Grundstücke im Gegenhalt zu den 
Mustergründen; 
) gegen Irrthümer in der Liquidirung und 
d) gegen fehlerhafte Berechnungen und Vorträge im Kataster.
	        
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