Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

17. 
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aser Instruktion bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der 
Sesche befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschrän- 
kugen anzuordnen: 
1. 
die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauh- 
futter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als 
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden; 
.#die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß 
der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzu- 
schreibenden Schutzmaßregeln erfolgen; s 
.WolledarfnurmitErlaubnißderPolizeibehördeundnurdann 
ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 
Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen 
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern 
nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberet erfolgt; 
der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu 
gestatten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben die- 
jenigen Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um 
eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der 
benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften 
dieses Paragraphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt 
werden (F. 22 des Gesetzes). 
8. 104. 
Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem 
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben 
zu verbieten uud die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu 
dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abge- 
schlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berüh- 
aang mit anderen Schafen ausgeschlossen wird. 
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