Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g) fũür Färberei; 
h) für Trocknerei der Wolle und 
i) für Magazine für fertige Kunstwolle. 
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen: 
in den freien Gängen der Karderie-Räume, in welchen Kunstwolle getragen wird. 
4. Anzuwenden sind Laternen in einem Abstande von mindestens 1 m vom Arbeits- 
material und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen oder in gleicher Entfernung frei 
brennende Gasflammen oder Oellampen, letztere beide jedoch nur, wenn sie sich vorne an 
der Abnahmewalzenseite der Kardenmaschinen befinden: 
in den Räumen der Karderie. 
5. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen, 
welch' letztere beide mindestens Otom von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen: 
a) in den Neben-, Treppen= und Aufzugsräumen, dann in den Verbindungsgängen 
der Fabrikhauptgebäude, 
b) in den Reparatur-Werkstätten, 
c) in den Turbinenhäusern und den Rabhütten, 
d) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden für 
sonstige Motoren und 
e) in den Gasfabrikations-Gebäuden. 
g. 18. 
Filz- und Filztuch-Fabriken. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 
a) in den Magazinsräumen für die Vorräthe an Haaren und Wolle und 
b) in den Trockenräumen, in welchen gewaschene Haare, Wolle und fertige Filz- 
platten auf künstlichem Wege und offen ohne Trockenmaschinen getrocknet werden. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen: 
in den Fachereiräumen.
	        
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