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g) fũür Färberei;
h) für Trocknerei der Wolle und
i) für Magazine für fertige Kunstwolle.
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen:
in den freien Gängen der Karderie-Räume, in welchen Kunstwolle getragen wird.
4. Anzuwenden sind Laternen in einem Abstande von mindestens 1 m vom Arbeits-
material und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen oder in gleicher Entfernung frei
brennende Gasflammen oder Oellampen, letztere beide jedoch nur, wenn sie sich vorne an
der Abnahmewalzenseite der Kardenmaschinen befinden:
in den Räumen der Karderie.
5. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen,
welch' letztere beide mindestens Otom von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen:
a) in den Neben-, Treppen= und Aufzugsräumen, dann in den Verbindungsgängen
der Fabrikhauptgebäude,
b) in den Reparatur-Werkstätten,
c) in den Turbinenhäusern und den Rabhütten,
d) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden für
sonstige Motoren und
e) in den Gasfabrikations-Gebäuden.
g. 18.
Filz- und Filztuch-Fabriken.
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung:
a) in den Magazinsräumen für die Vorräthe an Haaren und Wolle und
b) in den Trockenräumen, in welchen gewaschene Haare, Wolle und fertige Filz-
platten auf künstlichem Wege und offen ohne Trockenmaschinen getrocknet werden.
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen:
in den Fachereiräumen.