8. 106.
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den
Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter
anzuhalten, von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der
Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergl. auch §. 108).
S. 106.
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung
der den Absperrungsmaßregeln unkertborfenen Schafe zum Zwecke sofortiger
Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter-
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen,
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der
Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen
zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Be-
rührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung
der Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
" 107.
e. Desinfekkion. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pocken-
kranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, müß nach Abgabe des beamteten
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die er-
forderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu kassen.