Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

8. 106. 
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den 
Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter 
anzuhalten, von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. 
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der 
Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergl. auch §. 108). 
S. 106. 
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung 
der den Absperrungsmaßregeln unkertborfenen Schafe zum Zwecke sofortiger 
Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter- 
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht- 
häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, 
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der 
Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen 
zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch 
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Be- 
rührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung 
der Schafe Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
" 107. 
e. Desinfekkion. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pocken- 
kranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, müß nach Abgabe des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die er- 
forderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu kassen.
	        
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