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unter 2 der Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen
für Brennmaterialien 2c. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch
zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, vom 16. August 1871
(Reichs-Gesetzblatt Seite 328);
unter 3 der Bekanntmachung, betreffend die bei Goldmünzgewichten, bei Meß-
apparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahnpassagier-
Gepäck im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten
Richtigkeit, vom 14. Dezember 1872 (Centralblatt für das Deutsche Reich,
Jahrgang 1873, Seite 3)
in folgender Weise abzuändern:
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz E.
Größte im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen der Angaben der Alkoholo-
meter und zugehörigen Thermometer von den Angaben der betreffenden Aichungsnormale:
bei Alkoholometrrn.. 0,),,05 Prozent
bei Thermometteen 0,6 Grad Röaumur.
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz F., Bekanntmachung
vom 16. August 1871, Absatz 2 und Bekanntmachung vom
14. Dezember 1872, Absatz 3.
Größte bei Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Nichtigkeit,
ansgedrückt durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweich-
ungen von der Nichtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen
von der Nichtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Nichtigkeit durch die Hervor-
bringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages verweisen sollen:
A. Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
0,4 Gramm für je 100 Gramm (—= ½) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
200 Gramm oder weniger beträgt.
2,0 „ für je 1 Kilogramm (= ½0%) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
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