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Grenze einhalten, welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck nicht mehr
als 200 Gramm, bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth nicht
mehr als 100 Gramm betragen darf.
7) Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr
Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt
wird.
b. Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen für den Postverkehr.
Ausschließlich für den Dienstgebrauch der Postanstalten für Belastungen bis zu 500
Gramm werden Zeiger= oder Winkelhebel-Waagen des Hahn'schen Systems zur Aichung
und Stempelung zugelassen, sofern dieselben den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
1) Jede solche Waage ist mit der auf einem Messingplättchen deutlich und dauerhaft
anzubringenden Bezeichnung P. W. (Postwaage) zu versehen, welche an der
bogenförmigen Skale angenietet oder angelöthet sein soll.
2) Die Skale soll aus zwei eingetheilten Kreisbogen bestehen, von welchen der eine
von Gramm zu Gramm, der andere von fünf zu fünf Gramm die Gewichts-
stufen angibt. Die Theilstriche sollen wenigstens von zehn zu zehn Gramm
mit der Gewichtsbezeichnung versehen sein.
3) Die Zeigerwaagen müssen bei ihrer größten Belastung noch genügende Stabilität
besitzen. Bei derartigen Waagen mit Stativ soll letzteres nur in drei gleichweit
von einander abstehenden Punkten auf der Tischfläche gestützt sein.
4) Die Prüfung der Zeigerwaagen hat nach der Instruktion zu erfolgen. Die
Empfindlichkeit soll bei der größten Belastung mindestens 3#½0 derselben betragen.
5) Für die Stempelung der der periodischen Verifikation unterliegenden Zeigerwaagen
gelten die Vorschriften des S. 8.
C. Hökerwaagen
Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Gewerbe-Ordnung
5. 66 vom 21. Juni 1869, Beil. zum bayr. Gesetzblatte 1872 S. 73) sind gleicharmige
Balkenwaagen von einer geringeren als der oben für den Handelsverkehr überhaupt vorge-
schriebenen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie