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erfüllt sind, bedarf es jedoch nur dann, wenn die Einrichtung einer Schneide
eine merkliche seitliche Verschiebung des Gehänges, ohne daß dasselbe in eine
bestimmte Lage von selbst zurückkehrt, gestattet. Den Vorschriften ist genügt,
wenn durch die größte, nach der Beschaffenheit der Einrichtung mögliche seit-
liche Verschiebung des Gehänges auf der Schneide unter Aufbringung der
größten zulässigen Last keine solche Veränderung der Angabe der Waage ver-
ursacht wird, welche nicht durch die in §. 6 für die Prüfung der Richtigkeit
und Empfindlichkeit der Waage vorgeschriebene Zulage ausgeglichen werden
könnte. «
Die Prüfung, ob eine Waage, welche mit der Angabe der größten 1.
zulässigen Last bereits versehen ist, zur Abwägung dieser Last auch in jeder rrtnnabnagche
andern, als der unter Nr. 4 erörterten Beziehung ausreichend sei, erfolgt Last.
in Verbindung mit den nach §F. 6 anzustellenden Prüfungen der Empfind-
lichkeit und der Richtigkeit (siehe Nr. 13).
Die Vorschrift, wonach die Angabe der größten zulässigen Last „un-
trennbar“ auf der Waage angebracht sein soll, bezieht sich sinngemäß auf
eine untrennbare Verbindung dieser Angabe mit den wesentlichen Theilen der
Waage, durch deren Einrichtungen ihre Leistungen bedingt werden; doch sind
auch solche Angaben dieser Art zulässig, welche in fester Verbindung nur mit
einem Stativ und dergl. stehen, sofern letzteres ausschließlich zu bestimmten
Konstruktionen und zu Konstruktionsausführungen von bestimmten Dimensionen
gehört.
Ob die Zungen= oder Zeigereinrichtung in Verbindung mit den sonstigen 8.
Einrichtungen einer Waage die Anforderungen des C. 1 Nr. 4 erfüllt, ist Frähung der
erst bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit der Waage (siehe Zeiger Cinrich—
Nr. 15) näher zu untersuchen; doch sind sofort solche Waagen zurückzuweisen,
bei welchen nach früheren, bei derartigen näheren Prüfungen gemachten Er-
fahrungen die betreffenden Einrichtungen im Sinne des §F. 1 Nr. 4 als un-
zureichend erscheinen.
Bei Brückenwaagen ohne oder mit Laufgewicht und Skale sollen un-
bedingt die in §. 1 Nr. 4 aufgeführten Einrichtungen (Pendelzeiger oder
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