Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

147

8.  93.
u  88.  224  und  225  des  Gesehzes.
in  Folge  8  in  Gemäßheit  der  88.  243  f.  des  Gesetzes  Forderungen
zund  adt  Kantionssummen  in  das  Hypothekenprotokoll  eingelragen  worden  sind,
ist  bei  Uebertragung  derselben  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch,  sobald  nämlich
anßer  ihnen  noch  andere  Forderungen  auf  dem  Grundstücke  haften,  die  boarm  zu  beobachten,
daß  zwar  dem  Eintrage  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  ebenfalls  Tag,  Monat  und
Jahr  der  geschehenen  Eintragung  in  das  Hypothekenprotokoll  vorausgeseht  wird,  übrigens
aber  diese  Forderungen  und  Kautionssummen  nicht  nur  keine  Hypothekenmummer,  vielmehr
statt  derselben  in  der  linken  Spalte  unter  der  Eintragsnummer  die  Bezeichnung:  „Rang
unbestimmt"  erhalten,  sondern  auch  im  Contexte  des  Eintrags  durch  den  Zusatz:
ostatt  stillschweigender  Hypothek  nach  §.  243  ff.  des  Hypothekengesebes"
vor  andern  Forderungen  ausgezeichnet  werden.

5.  94.
Zu  §§.  223—226  des  Gesebes.

Die  Summen  solcher  Forderungen,  deren  Belrag  urprünglich  nach  den  vor  dem
1.  Januar  1841  in  Geltung  gewesenen  Währungen  bestimmt  worden  ist,  sind  im  Conterte
  des  Eintrags  sowohl  nach  diesem  ihrem  ursprünglichen  Vetrage  im  alten  Münzfuße,
als  auch  nach  dem  Betrage,  den  sie  nach  erfolgter  Umrechnung  im  Vierzehnthalerfuße
haben,  auszudrücken.  In  der  Nebenspalte  aber,  in  welcher  die  Summe  mit  Zahlen  einzuschreiben
  ist,  wird  der  Betrag  nur  nach  der  neuen  Landeswährung  angegeben.

Forderungen  in  Gold  und  in  gröberen,  nach  §.  21  des  Münzgesebes  vom  14.  December
  1840  lucglafsen  n  Münzsorten  des  Zwanzigguldensußes  sind,  soweit  es  nicht  schon
geschehen  ist,  Behufs  r  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  nicht  umzurechnen.
  Es  ist  aber  serl  im  Contexte  des  Eintrags  die  Münzsorte  zu  bemerken,  als
auch  in  der  Nebenspalte  der  darin  mit  Ziffern  geschriebenen  Summe  eine  die  von  der
Landeswährung  verschiedene  Münzsorte  anzeigende  kurze  Bemerkung  beizufügen;  z.  B.  so:
im  Gontertem  l  Eintrags:

Ein  Taufen  Thaler  in  Louiod'ors  zu  fünf  Thaler  gerechnet",
und  in  der  Mkes##
„1000  Ken  in  Gold“.
F.  05.
Zu  deuselben  §.

Bei  dem  Geschäste  der  Sammlung,  Sichtung  und  Zusammenstellung  der  Materialien
  für  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  werden  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden
am  Zweckmäßigsten  zu  Werke  gehen,  wenn  sie  sich  dazu  Sammelbogen  halten,  dergleichen
für  jedeo  Grundstück,  welches  ein  eignes  Folium  im  Grund-  und  Hypethekenbuche  erhalten
soll,  einer  oder  mehrere  angelegt  werden,  und  aus  denen  sodann  der  Entwurf  eines  jeden.
Foliums  mit  leichterer  Mühe  und  zugleich  mit  größerer  Sicherheit  hergestellt  werden  kann,
als  es  ohne  ein  solches  Hülfsmittel  möglich  sein  würde.

Dieser  Entwurf  braucht  nicht  das  größere  Format  des  Grund=  und  Hppothekenbuchs
  zu  erhalten,  sondern  kann  in  gewöhnlichem  Aktenformate  gemacht  werden,  im

20