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a. Ausbruch der
Seuche.
der kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalten werden, die Thiere bis
zu ihrer vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel
des Standorts oder Gehöfts ist während der Dauer der Krankheit verboten.
G. 118.
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und
dem beamteten Thierarzte (I. 2 Abs. 3 des Gesetzes)' möglichst zu ermitteln,
wie lange die Krankheitserscheinungen schon bestanden haben und ob neuer-
dings Pferde bezw. Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche
Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den be-
theiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
G. 119.
Die Seuche gilt als erloschen und die nach 6. 117 angeordnete Schutz-
maßregel ist aufzuheben, wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes
der Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.
Hl. Räude der pferde und Schafe.
G. 120.
Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermato-
coptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude) festgestellt (§. 12
des Gesetzes), so ist derselbe von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten
als verdächtig.
S. 121.
Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die
Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes
unterworfen werden (F. 52 des Gesetzes).