Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K& 7. 
Der Besitzer räudekranker Pferde ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem 
Heiersahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Ge- 
scirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen. 
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Been-- 
dizung des Heilverfahrens eine Anzeige zu, machen. 
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde 
oder Schafe durch den beamteten Thierarzt (F. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu 
veranlassen. 
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrge- 
wumen werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilver- 
fahrenz anzuhalten. 
G. 122. 
Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier 
Monate und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, 
so müssen die Thiere der Stallsperre (F. 22 des Gesetzes) unterworfen werden. 
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde 
sogleich nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heil- 
verfahrens unter Stallsperre gestellt werden. 
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des 
Vertreters des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine 
längere Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklär- 
ung des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe 
oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht 
zweckmäßig ist. 
g. 123. 
Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Ver- 
breitung gefunden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf 
zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden 
ausgeführt wird. 
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