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Der Besitzer räudekranker Pferde ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem
Heiersahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Ge-
scirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Been--
dizung des Heilverfahrens eine Anzeige zu, machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde
oder Schafe durch den beamteten Thierarzt (F. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu
veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrge-
wumen werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilver-
fahrenz anzuhalten.
G. 122.
Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier
Monate und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet,
so müssen die Thiere der Stallsperre (F. 22 des Gesetzes) unterworfen werden.
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde
sogleich nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heil-
verfahrens unter Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des
Vertreters des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine
längere Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklär-
ung des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe
oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht
zweckmäßig ist.
g. 123.
Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Ver-
breitung gefunden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf
zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden
ausgeführt wird.
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