Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 41. 
weichungen ihrer Angaben sich so vermindern lassen, daß sie die bei der 
Aichung zugelassenen Fehlergrenzen einhalten. Wenn eine derartige Berichtigung 
moͤglich erscheint, ist dies, nöthigenfalls mit den bezüglichen näheren Angaben, 
im Rückgabeschein ausdrücklich zu vermerken. Nachdem die Alkoholometerskale 
verrückt worden ist und zwar so, daß die Marke (§. 5, Nr. 2) voll und 
deutlich sichtbar bleibt — wozu unter Umständen die Umbiegung oder dergl. 
des oberen Skalenrandes nöthig ist — kann ein solches Instrument zur 
erneuten Prüfung zugelassen werden. Ergsebt die, wie bei der ersten Ein- 
reichung, vollständig auszuführende Prüfung, daß die Abweichung der Gewichts- 
angabe von dem wirklichen Gewicht 10 Milligramm nicht übersteigt, und daß 
die Fehler der Thermometerskale so wie der Alkoholometerskale die bei der 
Aichung zulässige Fehlergrenze einhalten, so ist das Instrument zu stempeln, 
und zwar ist der bei Gelegenheit der Berichtigung vernichtete Kuppenstempel 
zu erneuern und ein neuer Hauptstempel neben dem bei der ersten Einreichung 
kassirten aufzuätzen, sowie nöthigenfalls die Marke entsprechend der neuen 
Stellung des oberen Skalenrandes zu verbreiten. 
Als Gebrauchsnormale für die Prüfung gewöhrnlicher 
Thermo-Alkoholometer wird für die thermometrischen Prüfungen einn 
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Einrichtungen 
nd Fehlergren- 
gesondertes Thermometer, für die alkoholometrischen Prüfungen ein Satz von #en der Normale. 
Thermo-Alkoholometern oder Alkoholometern verwendet, der aus 3 oder mehr 
Spindeln besteht, deren Alkoholometerskalen zusammen Angaben von 0 bis 
100 % umfassen und einzeln von 0 bis etwa 42%, von etwa 40 bis 72% 
und von etwa 70 bis 100% reichen. Die Skale des Thermometers soll in 
Viertelgrade getheilt sein und die Länge des Intervalles von einem Grad 
wenigstens 1,5 mm betragen. Die Thermometerskalen der etwa- als Ge- 
brauchsnormale dienenden Thermo-Alkoholometer sollen für nichamtliche Prüfungen 
nicht verwendet werden. Die Alkoholometerskalen der Gebrauchsnormale sollen 
in Viertel-Procente getheilt sein, und die Länge des Intervalles von einem 
Procent soll wenigstens 3 mm betragen. Auf der Alkoholometerskale der 
Spindel, welche für die schwächsten Spiritusmischungen bestimmt ist, ist es 
zweckmäßig, unterhalb des Nullstriches noch wenigstens zwei Theilstriche auf-
	        
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