Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 41. 
Bei Eintragung des Skalenumfanges sind die äußersten noch deutlich 
sichtbaren Theilstriche der Alkoholometerskale und der Thermometerskale auf- 
zuführen. 
Die Länge der Skalen braucht nur mit einer Genauigkeit von einem 
Millimeter ermittelt zu werden. 
Falls die Prüfung des Instruments auf mehr als 5 Stellen einer 
Skale hat ausgedehnt werden müssen, werden die dafür zu berechnenden Ge- 
bühren auf den dazu freigelassenen Zeilen des Aichscheins in der durch das 
eingetragene Beispiel ersichtlichen Form vermerkt. 
B. Aichschein VII. B. Nr. für Normal-Thermo-Alkoholometer. 
r drn zzu. 
ist ein mit der Nummer iezeichnete , nach Angabe der Skale von 
verfertigtes Normal-Thermo- 
Mroholpmeter, nachem es für zuässsi erachtet worden ist, geaicht und sind 
die tarmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
Die Alkoholometerstkale Die Thermometerskale Das 
  
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ist einge- reicht at eine st einge- reicht at eine es In- 
if anse Länge if einge Länge s struments 
theilt in von bis von theilt In von bis von beträgt 
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Gebührenberechnung und Schluß wie beim Aichschein VII. A. 
Hierbei hat die Eintragung in die Kolumnen für die Eintheilungsbe- 
schaffenheit der beiden Skalen nicht in Ziffern, sondern in Worten zu geschehen. 
II. Rückgabescheine werden ertheilt 
a) für solche noch nicht gestempelte Thermo-Alkoholometer, welche zur 
Stempelung nicht zugelassen werden können; 
b) für solche bereits gestempelte Thermo-Alkoholometer, welche als 
fernerhin im öffentlichen Verkehr unzulässig befunden worden sind. 
122°7 
811 
Rücgabescheine.
	        
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