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benutzte Putzlappen und Bürsten werden verbrannt, Striegeln ausgeglüht; werthvolle Leder-
#lfter können wie das Geschirr desinfizirt werden, alle anderen Halfter und die zum An-
lenen benutzten Stricke werden verbrannt, ebense die Gurten mit gepolsterten Kissen, die
ninderwerthigen Decken und Schabracken.
Die Deichseln, an denen kranke oder .nht Pferde gearbeitet haben, werden
ut siedendem Wasser abgebrüht und mit Karboldl oder mit Chlorkalkmilch angestrichen.
Den Kettenwerk an den Wagen, soweit es mit den kranken Pferden in Berührung ge-
kernnen ist, wird gleich den Halfterketten u. s. w. ausgeglüht.
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Karbolwasser oder eine
Aung von übermangansaurem Kali anzuwenden.
Maul= und Klauenseuche.
S§. 14.
Die Desinfektion auf dem Seuchengehöfte kann auf eine gründliche Reinigung der
Stille beschränkt werden.
Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gast-
ösen müssen nach Vorschrift des §. 9 dieser Anweisung desinfizirt werden.
Lungenseuche.
· 8. 16.
Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungenseuche-
krankes Vieh befunden hat, sowie der in denselben befindlichen Krippen, Raufen und Stall-
gräthschaften wird nach Vorschrift der §H. 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt.
Schafpocken.
S. 16.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke Schafe
gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung. Bei großen
Düngermassen genügt die Entfernung der oberen Schicht, welche während der Dauer der
Seuche entstanden ist.