Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel 
zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen. 
g. 6. 
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf 
und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion 
und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion 
zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen 
Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll 
zu geben. 
F. 7. 
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner 
Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der 
Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich 
zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den 
Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, 
angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden 
müssen. 
Die Obduktion. 
§. 8. 
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in den 
§§. 9 bis 26 angegebene Verfahren. 
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich 
die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch 
die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche 
Verfahren in Anwendung kommen. 
§. 9. 
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 
1. die äußere Besichtigung, 
2. die innere Besichtigung.
	        
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