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Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel
zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.
g. 6.
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf
und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion
und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion
zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen
Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll
zu geben.
F. 7.
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner
Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der
Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich
zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den
Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist,
angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden
müssen.
Die Obduktion.
§. 8.
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in den
§§. 9 bis 26 angegebene Verfahren.
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich
die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch
die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche
Verfahren in Anwendung kommen.
§. 9.
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile:
1. die äußere Besichtigung,
2. die innere Besichtigung.