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Den Rentämtern ist durch den Art. 15 Abs. 2 die doppelte Obliegen= Zu Art. 15 des
heit übertragen: Gesetes.
à) sich im Allgemeinen von den im Amtsbezirke vorhandenen Kapital-
renten Kenntniß zu verschaffen, und
b) die eingekommenen Steuererklärungen einer vorläufigen Prüfung
zu unterwerfen.
Die zu a gestellte Aufgabe hat vorzugsweise den Zweck, im Vorberei-
tungsverfahren jenes Material zu sammeln, welches eine Controle darüber
ermöglichet, ob die eingelangenden Steuererklärungen der Zahl nach voll-
ständig, d. h. von den sämmtlichen im Genusse von Kapitalrenten stehenden
Pflichtigen abgegeben sind. Diese Erhebungen sind von der Vorlage der
Fassionslisten nicht abhängig, sondern sofort nach Erscheinen der gegenwär-
tigen Vorschriften in Angriff zu nehmen.
Die Aufgabe zu b erstreckt sich auf eine Prüfung über die Richtigkeit
der thatsächlich eingekommenen Steuererklärungen.
Es erscheint jedoch selbstverständlich, daß die Erhebungen zu a und b
in mehrfachen Punkten zusammentreffen und daher nicht streng auseinander
gehalten werden können. Bei Erledigung derselben haben die Rentämter
einerseits die notorische und auch bei den Berathungen über das gegenwärtige
Gesetz häufig hervorgehobene Thatsache der Rentenverschweigungen im Auge
zu behalten und jene Maßnahmen in Anwendung zu bringen, welche nach
den jeweils im Amtsbezirke vorliegenden Verhältnissen geeignet erscheinen,
diesen Verschweigungen wirksam entgegen zu treten. Andererseits ist bei
Anwendung der treffenden Maßnahmen mit Takt und Obzjektivität vorzu-
gehen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß dem Rentamte im Vor-
verfahren bei der Anstellung von Erhebungen oder der Einziehung von Er-
kundigungen eine Zwangsbefugniß zur förmlichen Zeugeneinvernahme nicht
zusteht. Auch sollen seitens der Rentämter an jene Steuerpflichtigen, welche
zum ersten Male Steuererklärungen abgeben oder welche aus eigenem An-
triebe Rentenbezüge in einem gegen seither erhöhten Betrage in die Fassions-