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Auf den §F. 31 der instruktiven Vorschriften zum Vollzuge des Einkom-
mensteuergesetzes wird behufs entsprechender Anwendung für die Kapitalrenten-
steuer Bezug genommen.
S. 14.
Das weitere Verfahren in Ansehung der Rechtsmittel gegen die Kapital= Zu urt. 18 des
rentensteuer-Anlage richtet sich nach den in Art. 46 bis 57 des Einkommen- Gesehes.
steuergesetzes gegebenen Vorschriften; es kommen daher auch die IS§F. 32 bis
35 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze hier gleichmäßig zur An-
wendung.
Die Verhandlung und Beschlußfassung hinsichtlich der gegen die Kapital-
rentensteuer eingelegten Rechtsmittel soll in Jahren des Zusammentreffens der
Kapitalrenten= und Einkommensteuer-Anlage thunlichst gleichzeitig mit dem
bezüglichen Verfahren in Ansehung der Einkommensteuer erfolgen, jedoch sind
die treffenden Protokolle, Verfügungen, Erkenntnisse und Verzeichnisse für beide
Steuergattungen getrennt zu halten.
g. 16.
Die in 8. 37 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze eingelegten 31 Art,20—0
Vorbehalte haben auch in Ansehung der Kapitalrentensteuer zu bestehen. es Gesetes.
Die §S#§. 38—42 der erwähnten Vollzugsvorschriften finden auf die
Kapitalrentensteuer gleichmäßige Anwendung.
München, den 29. Juli 1881.
v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Luber.
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