Metadata: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

20 Einleitung. 8. 11. 
1) Staatsverträge, welche zugleich für die inneren Verhält— 
nisse Bayerns von Belang sind, wie 
a) Die Rheinbundacte vom 12. Juli 1806.1) 
b) Die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1815.2) 
2) Gesetze, welche unmittelbar die Ordnung der innern Ver— 
hältnisse zum Gegenstande haben, wie 
a) Die Constitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 
1808.) 
b) Das k. Familiengesetz vom 28. Juli 1808 und vom 18. 
Januar 1816.5) 
Jc) Eine Reihe von organischen Verfügungen, welche haupt- 
sächlich die Verwaltung zu reguliren bestimmt waren.5) 
Da es einestheils ermüdend, anderntheils praktisch nutzlos 
wäre, alle in dieser Periode ergangenen Gesetze erschöpfend aufzu- 
zählen, so mag es genügen, auf die Sammlungen derselben zu 
verweisen. Das officielle Odrgan für die Publication der k. Er- 
lasse bildet das Regierungsblatt.6) Daneben aber erschien in der 
Redaction des Regierungsblattes noch ein besonderes Handbuch, 
welches alle auf die Staatsverfassung und Staatsverwaltung be- 
züglichen Gesetze enthält.)) 
Zu einer wissenschaftlichen Bearbeitung des bayeri- 
schen Staatsrechts dieser Periode waren die Zeitverhältnisse nicht 
1) Vergl. Reg.-Blatt v. 1807 S. 97 ff. 
2) Ratificirt unter dem 18. Juni 1816, publicirt am 23. Juli 1817 
(Reg.-Blatt v. 1817, S. 635 ff.). 
3) Reg.-Blatt v. 1808, S. 985 ff. 
4) Reg.-Blatt v. 1810, S. 777, u. v. 1816, S. 747. 
5) Das bedeutendste Gesetzgebungswerk dieser Periode — das Strafge- 
setzduch von 1813 — ist nur mittelbar von Einfluß auf das Staatsrecht. 
6) Seit dem 1. Jänner 1806 (s. oben §. 3 Note 5) bildete das k. bayer. 
Regierungsblatt das „allgemeine officielle Organ für die Publikation der Landes- 
Gesetze und sonstiger landesherrlicher Verfügungen“, das in dieser Gestalt 
und zu diesem Zwecke bis zum Jahre 1818 bestand; die Verordnung vom 
29. Dec. 1817 (Gesetzbl. v. 1818 S. 5 ff.) setzte an die Stelle des Re- 
gierungsblattes „ein Gesetzblatt für das Königreich Bayern“ und ein eigenes 
gesondertes „allgemeines Intelligenzblatt“; wegen der weiteren Gestaltung 
s. unten §#. 21 Note 2. 
7) Es führt den Titel: Handbuch der Staatsverfassung und Staats- 
Verwaltung des Königreichs Bayern. München, 1809—1813. 7 Bände.
	        
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