Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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eigenartigem Fahrmaterial nicht kleiner als 100 Meter, bei Bahnen mit 1,0 m Spurweite 
nicht kleiner als 70 Meter und bei Bahnen mit 0,75 m Spurweite nicht kleiner als 
50 Meter sein. Die Auwendung kleinerer Radien wird nur unter besonderen Verhältnissen 
genehmigt. 
§. 4. 
Spurerweiterung. 
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen das 
Maß von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen an- 
gemessenes Maß nicht überschreiten. 
8. 5. 
Fahrbarkeit. 
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem baulichen 
Zustand zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatteten 
größten Geschwindigkeit (vergl. §. 27) befahren werden kann. 
S. 6. 
Normalprofil des lichten Raumes. 
Bei Bahnen mit normaler Spurweite, auf welche sämmtliches Transportmaterial der 
Hauptbahnen übergehen soll, hat das Normalprofil des lichten Raumes für Hauptbahnen 
(Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Bayerns) in Anwendung zu kommen. 
Gehen nur die Güterwagen über, so muß mindestens das Normalladeprofil der Haupt- 
bahnen mit einem allseitigen Spielraum von 0,15 m eingehalten werden. Bei durchaus 
eigenartigem Fahrmaterial und für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normal- 
Profils vorbehalten. 
In allen Fällen muß aber der Einfluß der Bahnkrümmungen auf die seitliche Ver- 
schiebung des Fahrmaterials und der Ladungen, welche sich durch die Stellung der letzteren 
in die Curvensehne sowohl als auch durch die Ueberhöhung des außeren Schienenstranges 
ergibt, durch geeignete Erweiterung des Lichtprofils berücksichtigt werden.
	        
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