Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 13. 
Bahuräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere mit einem 
verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die 
Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven mit 
Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schorn- 
stein möglichst wirksam verhütet wird. 
8. 14. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen 
ausgerüstet sein. 
§. 15. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen müssen 
auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an beiden 
Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
S. 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
8. 17. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahne## mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke 
schmiedeiserner Nadreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 Milimeter be- 
tragen; bei Wagen dagegen können schmiedeiserne und stählerne Radreifen bis auf 16 be- 
ziehungsweise 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeisernen und stählernen Rad- 
reifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 
10 Millimeter betragen.
	        
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