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Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern
die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebeud.
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwer-
kraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheits-
vorschriften besonders erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem
außergewöhnlichen System gebaut sind und gemäß desselben betrieben werden.
§. 25.
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten
gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzunehmenden Revision
der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammengekuppelt und die Belastung
in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt wird, die nöthigen Signalvor-
richtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen angemessen vertheilt und besetzt
sind (§. 24).
§. 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln,
zu deren Durchfahrung mehr als drei Minuten gebraucht werden, angemessen zu beleuchten.
§. 27.
Größte zuläßige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zuläßige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven
wird besonderer Bestimmung vorbehalten. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer
in der Stunde dürfen nicht gestattet werden.
S. 28.
Langsamfahren.
Die Fahrgeschwindigkeit muß außer an den etwa speziell zu bezeichneten Stellen und
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