Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betreffend, wird bis zum 30. Juni 1882 
verlängert. 
Gegeben zu München, den 28. März 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle v. Maillinger. v. Niedel. rhr. v. Trailsheim. rhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Gesetz, den Malzaufschlag betreffend. 
endwig l. 
von Gottes Gnaden fiönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben cte. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1881, den Malzaufschlag 
betreffend, festgesetzte Erhöhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom
	        
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