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Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten Malzes wird auf den Rest der XVI. Finanz-
periode (1. April 1882 mit 31. Dezember 1883) verlängert.
Gegeben zu München, den 28. März 1882.
Ludwig.
Dr. v. Kutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
Nr. 4649.
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betr.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen über den
Malzaufschlag zu verfügen, was folgt:
Für den Rest der XVI. Finanzperiode (1. April 1882 mit 31. Dezember 1883) wird
1) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 Mark 25 Pfennig vom Hektoliter und
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz
mit 6 Mark vom Hektoliter erhoben, sodann
2) an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres
geleistet.