Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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eseh= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
15. 
München, den 5. April 1882. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. März 1882, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 über das Ur- 
heberrecht an Werken der bildenden Künste, hier den künstlerischen Sachverständigen = Verein betr. — 
Bekanntmachung vom 2. April 1882, die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 
1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben betr. 
  
Nr. 3614. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 über das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künste, hier den künstlerischen Sachverständigen-Verein betr. 
Ral. Staatsministerium der Zustiz, RKal. Staatsministerium des Innern, dann 
Rgl. Staatsministerium des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wurde der k. Direktor des Bayerischen National= 
Museums, Dr. Jakob Heinrich von Hefner-Alteneck in München, auf Ansuchen von 
der durch Bekanntmachung vom 28. Juni 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1876 
S. 387 ff.) ihm übertragenen Funktion eines stellvertretenden Mitgliedes des künstlerischen 
Sachverständigen-Vereines für Bayern enthoben und an seiner Stelle der Kupferstecher 
und Künstlerpensionär Albrecht Schultheiß in München zum stellvertretenden Mitgliede 
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