.K 16.
Für die Berechnung der Arealsteuer-Verhältnißzahl ist die Fläche nach
Aren ohne Bruchtheil in Ansatz zu bringen; überschießende Flächentheile
unter fünfzig Quadratmeter bleiben außer Betracht, von fünfzig Quadratmeter
an werden dieselben auf den nächst höheren Ar ausgerundet. — Finanz-
Minist.-Entschließung vom 5. Juli 1881 Nr. 9746, den Vollzug des Haus-
steuergesetzes betr. (F.-M.-Bl. S. 273 ff.)
S. 3.
Die Berechnung der Haussteuer-Verhältnißzahl erfolgt durchweg in
Mark ohne Bruchtheil.
Die Verhältnißzahl der Arcalsteuer muß mit fünf ohne Rest theil-
bar sein.
Bei der Miethsteuer bleiben überschießende Pfennige der Verhältnißzahl,
wenn sie eine halbe Mark nicht erreichen, außer Betracht, von einer halben
Mark an kommen sie mit der nächst höheren Mark-Einheit in Ansatz.
S. 4.
Die Berechnung der Haussteuer selbst findet unmittelbar aus der im
Kataster für den Steuerpflichtigen vorgetragenen Stenerverhältnißzahl, ver-
mehrt mit der finanzgesetzlich normirten Anzahl von Pfennigen statt, ohne
daß vorher aus der Verhältnißzahl noch ein Steuersimplum zu ermitteln wäre.
In den Hebregistern ist daher als Berechnungsgrundlage nicht mehr
das Simplum, sondern die in Mark-Einheiten ausgedrückte Steuerverhältniß-
zahl vorzutragen.
Bei den Steuerberechnungen werden allenfallsige Bruchtheile eines
Pfennigs zu einem ganzen Pfennig angesetzt, wenn fie einen halben Pfennig
oder mehr betragen; Bruchtheile unter einem halben Pfennig bleiben außer
Ansatz. — Bergl. §. 18 der Bekanntmachung vom 29. Januar 1882, den
Vollzug des Grundsteuergesetzes betr. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 49 ff.)
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Zu §( 6
des
Haussteuer-
gesetzes.
Zu 6. 7
des
Haussteuer-
gesetzes.