Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Zu- 653 §. 5. 
h Eine Miethen-Erhebung und Regulirung der Miethsteuer nach Maßgabe 
des gegenwärtigen Gesetzes findet in folgenden Fällen statt: 
a) bei der Vornahme örtlicher Miethsteuer-Revisionen, und zwar so- 
wohl aus Anlaß einer Umwandlung der Areal= in die Mieth- 
steuer (§. 30 des Gesetzes) als bei periodisch eintretenden Haus- 
steuer-Revisionen (§§. 31 u. 32 des Gesetzes); 
b) bei der Einsteuerung von Neubauten gemäß §. 36 des Gesetzes. 
Die nachfolgenden Bestimmungen erstrecken sich zunächst auf das Ver- 
fahren bei der Durchführung örtlicher Miethsteuer-Revisionen, insoweit nicht 
für die Einsteuerung von Neubauten in den Vollzugsanordnungen zu §. 36 
des Gesetzes besondere Vorschriften gegeben sind. 
Zu & und 9 S. 6. 
baussteuer- Die Miethsteuer-Regulirung erfolgt unter der Leitung der k. Regierungs- 
finanzkammer, welche hiezu den Kommissär abordnet und die Obertaxatoren 
ernennt. 
Die Funktionen des Kommissärs und Obertaxators sollen in der Regel 
vereinigt und dem treffenden Rentbeamten übertragen werden. Ist dieß der 
Fall, dann haben jene Vorschriften der gegenwärtigen Bekanntmachung, 
welche die Berpflichtungen oder Befugnisse des Kommissärs und Obertaxators 
ausgeschieden behandeln, auf die in der Person des Rentbeamten vereinigten 
beiden Funktionen gleichmäßig zur Anwendung zu kommen. 
Nur unter besonderen Verhältnissen, insbesondere bei der Vornahme von 
örtlichen Revisionen für Städte mit mehr als 40000 Einwohnern, in welchen 
zur förderlichen Durchführung des Geschäftes die Bildung mehrerer Schätzungs- 
bezirke nöthig erscheint, ist die k. Regierungsfinanzkammer ermächtiget, hin- 
sichtlich der Abordnung des Kommissärs und der Ernennung der Obertaxatoren 
anderweite Verfügung zu treffen.
	        
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