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Zu Ku# und 12 8. 8.
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VIIan Behufs Ermittelung des Miethertrags sind den sämmtlichen Hausbe-
sitzern Listen für die Abgabe der Miethertrags-Erklärungen nach dem auf
Beilage III enthaltenen Formulare hinauszugeben.
Die Vorschriften, nach welchen in diesen Listen durch die Miether und
Hauseigenthümer die Beschreibung der sämmtlichen Räumlichkeiten der Haupt-
und Nebengebäude, sowie die Angabe der Miethzinsen und Miethertrags-
Anschläge zu erfolgen hat, sind den treffenden Formularen vorgedruckt und
bilden einen integrirenden Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsanordnungen.
Die Hinausgabe der Listen erfolgt durch die Rentämter. Steht jedoch
denselben ein ausreichendes Botenpersonale nicht zur Verfügung, oder ist die
Revision an einem Orte außerhalb des Rentamtssitzes zu vollziehen, dann ist
behufs entsprechender Aushilfeleistung mit der Gemeindebehörde in's Benehmen
zu treten. Den von der letzteren verfügbar gestellten Persönlichkeiten wird
eine angemessene, von der k. Regierungsfinanzkammer auf Liquidation festzu-
setzende Vergütung unter der Voraussetzung eines sachentsprechenden Vollzugs
aus der Staatskasse gewährt.
Gleichzeitig mit Hinausgabe der Listen hat das Rentamt durch öffentliche
Bekauntmachung den Termin znu bestimmen, bis zu welchem dieselben, vor-
schriftsmäßig ausgefüllt, wieder einzuliefern sind. Der Termin für die Er-
klärungsabgabe soll unter Berücksichtigung der ortsüblichen Miethzins-Ziele
derart anberaumt werden, daß er mit den letzteren nicht zusammenfällt.
Wer den wahren Miethertrag verschweigt, unterliegt gemäß §. 14 des
Gesetzes einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen Miethrente gleich-
kommenden Strafe, mag er Miethmann oder Vermiether sein. Außerdem
noch muß der Steuerkasse von der verschwiegenen Miethrente der treffende
Steuerbetrag ersetzt werden.
Bu 13 §. 9.
baugsteuer, Nach Eingelangen der Miethertrags-Erklärungen ist die Aufstellung der
Musterhäuser vorzunehmen.