Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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in Rücksicht zu nehmen. Der k. Kommissär hat sich über die 
einschlägigen Verhältnisse nicht allein durch Einsichtnahme der 
Miethertrags-Erklärungen und durch Besprechung mit dem Ober- 
taxator und den Taxatoren zu informiren, sondern bei der Ver- 
theilung der Musterhäuser auch die erfahrungsgemäßen örtlichen 
Unterschiede, so insbesondere: nach der frequenteren oder verkehrs- 
ärmeren Geschäftslage, nach dem Mittelpunkte oder den äußeren 
Theilen einer Stadt, nach der besseren oder geringeren baulichen 
Beschaffenheit der Gebände, nach den größeren oder geringeren 
Annehmlichkeiten des Wohnens in einer bestimmten Gegend u. dergl. 
— in sorgfältige Erwägung zu ziehen. Ferner ist auf die Mög- 
lichkeit, für Gewerbslokale (Läden, Wirthschaftslokale, Magazine, 
Werkstätten, Keller 2c.) geeignete Mustermiethen zu erzielen, bei 
Aufstellung der Musterhäuser und Festsetzung des Geltungsbereiches 
derselben Bedacht zu nehmen. 
Bei Feststellung des Miethertrags der Musterhäuser haben die 
unter S. 10 Abs. 1—5, dann §. 11 Abs. 1, 2 und Abs. 4 
Ziff. 1—5 der gegenwärtigen Bekanntmachung gegebenen Vor- 
schriften zur entsprechenden Anwendung zu kommen; jedoch muß 
a) der von den Miethbewohnern und den Hauseigenthümern 
angegebene Miethertrag von den zugezogenen Taxatoren mit 
Stimmeneinhelligkeit anerkannt sein, oder es muß, 
b) wenn die Taxatoren an dem Anschlage der von dem Eigen- 
thümer selbst benützten oder vorübergehend nicht vermietheten 
Gebändetheile eine Berichtigung vornehmen, der Hauseigen- 
thümer dieser Berichtigung zustimmen. 
Die Verhandlungen über die Aufstellung der Musterhäuser sind 
durch ein förmliches Protokoll zu beurkunden, für welches den 
Schriftführer das treffende Rentamt zu stellen hat. Der Ober- 
taxator und die Taxatoren haben nebst dem betheiligten Hauseigen- 
thümer das Protokoll unterschriftlich zu bestätigen.
	        
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