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Unter „Feststellung des Miethertrags“ im Sinne der gegenwärtigen
Bekanntmachung wird jene Thätigkeit der Taxatoren verstanden, welche sich
auf die Kontrole, Anerkennung oder Berichtigung der Miethschillinge oder
Miethertrags = Anschläge aus ganz oder zum Theil vermietheten Gebäuden
gemäß §§. 11 und 12 des Haussteuergesetzes richtet. Dagegen ist unter
„Einschätzung des Miethertrags“ die Ermittlung und Festsetzung der Mieth-
fähigkeit von Gebäuden oder Gebändetheilen im Vergleiche zu den Muster-
häusern zu verstehen (§§. 15 und 16 des Gesetzes). Wo endlich in der
gegenwärtigen Bekanntmachung ohne besondere Ausscheidung von „Einwerth-
ungen“ oder von „Schätzungen“ gesprochen wird (ebenso: Schätzungsergebnisse,
Schätzungstabelle, Schätzungsregister 2c. 2c.), ist darunter die gesammte
Thätigkeit der Taxatoren, sowohl mit Bezug auf die Feststellung des Mieth=
ertrags als auf die Einschätzung nach den Musterhäusern inbegriffen.
Die Feststellung und Einschätzung des Miethertrags geschieht unter
Leitung des Obertaxators in der Regel durch drei von dem k. Kommissäre
berufene Taxatoren, welche bei der Muster= Aufstellung verwendet gewesen
sein sollen.
In größeren Städten (vergl. oben §. 6 Abs. 3) können nach Bedarf der
Sache die Schätzungen durch mehrere Gremien, je zu drei Taxatoren unter
Leitung eines besonderen Obertaxators, vorgenommen werden.
Für sein eigenes Haus darf kein Taxator die Schätzung mit vornehmen;
in solchem Falle, dann bei Krankheit oder sonstiger legaler Verhinderung eines
der Taxatoren tritt die Einberufung eines Ersatzmannes ein.
Das gesammte Geschäft wird durch den k. Kommissär in Gang gesetzt
und mittelst geeigneter Anleitung des Obertaxators und der Taxatoren von
dem Kommissäre fortwährend überwacht. Dasselbe soll thnnlichst bei solchen
Gebäuden beginnen, in welchen wirkliche Miethen bestehen, und von den
kleineren, leichter zu behandelnden zu den größeren in der Art vorschreiten,
daß hiedurch — abgesehen von den Musterhänsern — den Taxatoren mehrere
und verschiedenartige Anhaltspunkte für den ferneren Vollzug an die Hand
gegeben werden.