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2)
8)
4)
Feststellung des Miethertrags nach den thatsächlich vereinbarten
Miethzinsen (§. 11 des Gesetzes). Die Aufgabe der Taxatoren
besteht hier zunächst darin, zu prüfen, ob die einschlägigen Mieth-
ertrags-Erklärungen richtig sind. Mangelhafte Angaben sind zu
berichtigen. Wissentlich unwahre Angaben sind dem k. Kommissär
zur Veranlassung der Strafeinschreitung mitzutheilen. — Vergl.
§§. 2 und 3 der Fin.-Min.-Entschließung vom 30. September 1881
Nr. 13547 (Fin.-Min.-Bl. S. 355 ff.)
Sollten unter den thatsächlich vereinbarten Miethzinsen Entschädi-
gungen enthalten sein, welche nicht für die Miethe des Gebäudes
oder der Gebäudetheile, sondern für die Benützung von Gärten
oder Grundstücken, für Möblirung u. dergl. — vergl. oben §. 9
Abs. 4 Ziff. 1 — geleistet werden, so steht den Taxatoren, zu-
nächst auf Anregung des betheiligten Hausbesitzers, zu, eine Aus-
scheidung des eigentlichen (reinen) Miethschillinges vorzunehmen.
Sind unter den thatsächlich vereinbarten Miethzinsen Entschädi-
gungen inbegriffen, welche für die miethweise Ueberlassung von,
dem landwirthschaftlichen Betriebe gewidmeten Nebengebänden oder
Gebäudetheilen zu entrichten sind, so haben die Taxatoren den
entsprechenden Miethschillingsantheil auszuscheiden und von dem
steuerbaren Miethertrage in Abrechnung zu bringen (vergl. oben
§. 1 Abs. 3). Auf derartige Fälle hat der Obertaxator das k.
Rentamt behufs Vornahme der veranlaßten Arealsteuer-Anlage
(vergl. oben §. 2) besonders aufmerksam zu machen.
Sind neben vermietheten Gebäudetheilen solche vorhanden, welche
der Hauseigenthümer selbst benützt, so hat derselbe die selbstbe-
nützten Theile nach Verhältniß der vermietheten anzuschlagen (§. 12
des Gesetzes). In derartigen Fällen obliegt den Taxatoren, zu
prüfen, ob der Anschlag des Hauseigenthümers je nach dem Um-
fange, der Lage oder Beschaffenheit der von ihm selbst benützten
Räumlichkeiten zu den Miethschillingen für die vermietheten Ge-