Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Miethsteuer trete, dann muß erhoben werden, ob in der fraglichen Gemeinde 
die wirklichen Miethbestände und die aufgestellten Musterhäuser sich in der 
Zwischenzeit seit der Regulirung der Miethsteuer derart verringert oder ver— 
loren haben, daß zur Einschätzung nach Miethmustern keine Möglichkeit mehr 
gegeben ist. 
Im Uebrigen ist Folgendes zu beachten: 
1) 
4) 
Einem auf Einführung der Arealsteuer an Stelle der Miethsteuer 
gerichteten Antrage kann dann stattgegeben werden, wenn außer 
Zweifel steht, daß in vorhandenen Miethbeständen keine ausreichenden 
Anhaltspunkte für die Feststellung des Miethertrags oder für die 
Einschätzung desselben nach Miethmustern mehr vorhanden sind. 
Einem auf Einführung der Miethstener an Stelle der Arealsteuer 
gerichteten Antrage kann dann stattgegeben werden, wenn sich aus 
den gepflogenen Erhebungen ergibt, daß ein so großer Theil der 
örtlichen Bevölkerung wirklich in der Miethe wohnt, um an dem 
Vorhandensein hinlänglicher Miethmuster nicht zweifeln zu können. 
Zu diesem Behufe soll im Zweifel eine vollständige Ermittelung 
aller wirklichen Miethbestände nach Maßgabe des §. 8 gegenwär- 
tiger Bekanntmachung angeordnet werden. 
In allen Fällen ist das Gutachten der Distriktspolizeibehörde ein- 
zuholen; ferner ist, wenn der Antrag von der Gemeinde oder den 
Steuerpflichtigen ausgeht, dem Rentamte, oder wenn derselbe vom 
Rentamte ausgeht, der Gemeindebehörde Gelegenheit zu geben, sich 
darüber zu äußern. 
Die gestellten Anträge sind nebst den hierüber gepflogenen Erheb- 
ungen dem Landrathe bei seinem nächsten regelmäßigen Zusammen- 
tritte behufs Abgabe eines Gutachtens mitzutheilen, zu welchem 
Zwecke sich die k. Regierungsfinanzkammer mit der k. Regierung, 
Kammer des Innern, geeignet zu benehmen hat. 
Die Entscheidung steht der k. Regierung, Kammer der Finanzen, 
in kollegialer Berathung zu und ist der Gemeindeverwaltung und
	        
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